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Neues Gesetz kein Freibrief

Torgauer Zeitung vom 21. Oktober 2010

von unserem Redakteur Uwe Gutzeit

Nordsachsen (TZ). Das „Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts“ ist am Dienstag in Kraft getreten. Im Kern ist neu, dass Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, sowie bestimmte Baumarten, wie Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden, und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken nicht mehr unter das Satzungsrecht der Gemeinden fallen.


Alle Regelungen in kommunalen Baumschutzsatzungen, die den neuen nicht entsprechen, sind nichtig. Der Gesetzgeber hat keinen Zwang und keine Frist zur Anpassung der kommunalen Baumschutzsatzungen festgesetzt. Eine Anpassung erleichtert aber den Umgang und gibt dem Bürger und der Gemeinde mehr Rechtssicherheit. Der Sächsische Städte- und Gemeindetag hat die Herausgabe einer Mustersatzung angekündigt. Diese will die Stadt Torgau abwarten, um dann eine Aktualisierung ihrer Baumschutzsatzung vorzunehmen, so Baudezernent Hartmut von Wantoch.

 

„Weiter zu beachten ist das generelle Beseitigungsverbot von Gehölzen und Sträuchern zwischen dem 1. März und 30. September“, stellt Giso Damer, Sachgebietsleiter Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde, klar. Diese Vorschrift ist eine allgemeine Artenschutz-Verpflichtung aus dem Bundesnaturschutzgesetz und fällt nicht unter das Regelungsrecht kommunaler Satzungen. Es gibt auch Baumarten, die nach wie vor einer Fällgenehmigung bedürfen, egal wo sie stehen, denn sie stehen unter direktem Artenschutz. Die Fällung kann somit gegen die Bundesartenschutzverordnung verstoßen. Das trifft zum Beispiel auf die Wilde Weinrebe, den Sumpf-Porst, den Seidelbast und die Eibe zu. Auf der Roten Liste stehen die Elsbeere und zahlreiche Wildrosenarten, wie die Feld-Rose. Artenschutzrechtlich geschützt sind auch Erlenarten als Bestandteile der Weichholzauen sowie alle in der kommunalen Baumschutzsatzung festgeschriebenen Baumarten.


„Auch die im neuen Gesetz benannten Baumarten dürfen nicht gefällt werden, wenn artenschutzrechtliche Belange entgegenstehen“, erläutert Giso Damer weiter. „Und zwar, wenn dort wild lebende, streng geschützte Arten Fortpflanzungs-, Vermehrungs- und Rückzugsstätten haben, zum Beispiel Höhlen mit Fledermäusen, oder Singvogelbrutstätten. Die artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung gelten nach wie vor überall. Der Schutz der Biotope, wie Streuobstwiesen und höhlenreiche Bäume, bleibt in der Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörde.“


Die Behörde muss über einen Fällantrag innerhalb von drei Wochen kostenfrei entscheiden. Lehnt sie ihn in dieser Frist nicht ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Die Kostenfreiheit trifft nicht zu, wenn artenschutzrechtliche Belange zu bescheiden sind. Der BUND sieht Komplikationen nahen. Die Konsequenzen für die nicht ausreichend beratenen Bürger könnten sehr teuer werden. Hingegen erklärte die FDP: „Die Bürger Sachsens werden verantwortungsvoll mit den neu gewonnenen Freiheiten umgehen – so wie es bereits die Bürger in den Gemeinden getan haben, die schon vor der Gesetzesänderung Fällgenehmigungen abgeschafft haben.“


 

21.10.2010